RS Vwgh 1989/10/25 88/03/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §17;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf daher nicht aus der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 8 Abs 4 StVO gegen ihn schließen, die Behörde teilte seine in der Berufung geäußerte Rechtsansicht, der Tatort sei kein Gehsteig. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründe. der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts an der selben Stelle nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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