RS Vwgh 1989/10/25 85/13/0055

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, 341; ÖStZ 1990/11, 191;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, daß er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, daß das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der AbgPfl habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130055.X01

Im RIS seit

25.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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