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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, 341; ÖStZ 1990/11, 191;Rechtssatz
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, daß er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, daß das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der AbgPfl habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130055.X01Im RIS seit
25.10.1989