RS Vwgh 1989/10/25 86/13/0089

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Zwar erfüllt die Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten das für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit; das weitere im § 34 Abs 1 und Abs 2 EStG vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit des Aufwandes wird jedoch durch die Bezahlung von Abgaben durch den Abgabenschuldner nicht erfüllt, weil in der Bezahlung selbstgeschuldeter Abgaben nichts Außergewöhnliches erblickt werden kann. Dies selbst dann nicht, wenn die Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben sein sollten, ohne daß der Abgabepflichtige die Vorschreibung im Rechtsmittelweg bekämpft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986130089.X01

Im RIS seit

25.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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