RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0167

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030167.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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