RS Vwgh 1989/10/25 86/13/0147

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §17 Abs4;

Rechtssatz

Mit einem Werbungskostenpauschbetrag wird grundsätzlich allen Werbungskosten, die mit der Erzielung bestimmter Einkünfte im Zusammenhang stehen, Rechnung getragen. Von Sonderregelungen, wie etwa jener des § 16 Abs 3 letzter Satz EStG abgesehen, können bei Ermittlung der Einkünfte neben einem Werbungskostenpauschale keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt werden, es sei denn, daß die nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Werbungskosten in ihrer Gesamtheit den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen. In diesem Fall kann der übersteigende Teil der Werbungskosten zusätzlich zu dem Pauschbetrag geltend gemacht werden (Hinweis E 18.3.1986, 85/14/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986130147.X01

Im RIS seit

25.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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