RS Vwgh 1989/10/30 89/10/0169

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Veröffentlicht am 30.10.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §33;
ForstG 1975 §34;
ForstG 1975 §35;

Rechtssatz

Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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