RS Vwgh 1989/10/30 89/10/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1989
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §34 Abs1;

Beachte

(hier bestehend aus 2 Stehern, an denen 2 Holzlatten befestigt sind)

Rechtssatz

Ein Zaun ist selbst dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind (Behinderung der "allseitigen, freien" Begehbarkeit des Waldes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X05

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten