RS Vwgh 1989/10/30 89/10/0133

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Veröffentlicht am 30.10.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Im Rahmen einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung hat sich die Forstbehörde mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung der Baulandwidmung der zur Rodung beantragten Fläche geführt haben (Hinweis E 11.10.1983, 83/07/0055, E 15.7.1986, 84/07/0009 und E 31.3.1987, 85/07/0003). Eine Befassung mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides ist umso mehr geboten, wenn das Raumplanungsinteresse ursprünglich in eine andere Richtung gewiesen hat (Baulandwidmung "entgegen planungsfachlichen Bedenken").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100133.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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