RS Vwgh 1989/11/7 88/11/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0205 E 2. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

War der Bescheid - wie sich aus diesem in Verbindung mit dem bezüglichen Postrückschein ergibt - für "Herrn Friedrich L (den Bf) zu Hd "Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm H." bestimmt, so wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an den RA - an welchen die Zustellung zunächst erfolgte - inzwischen erloschen wäre, durch die Ausfolgung des Bescheides an den Bf gem § 7 Zustellgesetz saniert, da das bezügliche Schriftstück nach der oben dargestellten Zustellverfügung jedenfalls auch für den Bf als Empfänger bestimmt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110243.X02

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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