RS Vwgh 1989/11/7 86/14/0158

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3030/79 E VS 9. Dezember 1980 VwSlg 5536 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Abgabenbehörde auf Grund des § 307 Abs 2 BAO an die im Erstbescheid objektiv (auch stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung nur dann gebunden, wenn der VfGH, der VwGH oder der BM für Finanzen in einer allgemeinen Weisung zwischen der Erlassung des Erstbescheides und der neuen Sachentscheidung ihre Rechtsauslegung geändert haben. Wird eine Rechtsansicht vom VwGH erstmalig vertreten, so kommt die einschränkende Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO für eine in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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