RS Vwgh 1989/11/7 86/14/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nach dem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde die Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten