RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat vorgebracht, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit vom Militär auf dem Schulweg mehrfach angehalten und gehindert worden zu sein, rechtzeitig den Unterricht zu erreichen und hiebei sei er auch misshandelt worden. So weit sich der Asylwerber auf die Behinderung am Schulbesuch beruft, ist seine Beschwerde unbegründet, weil er die Schule abschließen konnte. Hinsichtlich der Behauptung, misshandelt worden zu sein, hätte die Behörde ermitteln müssen, ob, von wem und in welcher Weise der Asylwerber tatsächlich misshandelt und aus welchen Gründen dies erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010234.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten