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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Asylwerber hat vorgebracht, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit vom Militär auf dem Schulweg mehrfach angehalten und gehindert worden zu sein, rechtzeitig den Unterricht zu erreichen und hiebei sei er auch misshandelt worden. So weit sich der Asylwerber auf die Behinderung am Schulbesuch beruft, ist seine Beschwerde unbegründet, weil er die Schule abschließen konnte. Hinsichtlich der Behauptung, misshandelt worden zu sein, hätte die Behörde ermitteln müssen, ob, von wem und in welcher Weise der Asylwerber tatsächlich misshandelt und aus welchen Gründen dies erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010234.X01Im RIS seit
13.11.2006