RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

Polizeirecht - AsylG
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1
FlKonv Art1 AbschnA

Rechtssatz

Die Behauptung des Asylwerbers, wegen seiner politischen Betätigung verhaftet und zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein, kann nicht deshalb als unglaubwürdig angesehen werden, weil der Asylwerber darüber keine Urkunden vorgelegt hat. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, nach Erfahrungen der Behörde sei üblich, dass ein Urteil nach erfolgter Verurteilung ausgehändigt werde, wenn der Asylwerber ausführt, er sei aus der Haft entflohen. Denn in einem solchen Fall kann nicht erwartet werden, dass der aus der Haft Entflohene ein verurteilendes Erkenntnis auf dem Fluchtweg mit sich führt. Ebenso wenig überzeugend ist die Begründung aber auch hinsichtlich der Möglichkeit der Beschaffung der von der Behörde vom Asylwerber verlangten Urkunden durch seine Angehörigen, weil keineswegs auszuschließen ist, dass dessen Angehörige bei Beschaffung von Urkunden des Gerichtes Schwierigkeiten haben könnten (hier: jugoslawischer Staatsangehöriger der albanischen Minderheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010085.X03

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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