RS Vwgh 1989/11/8 88/01/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Verfolgungshandlungen, denen der Asylwerber im Jahr 1980 bzw. allenfalls während seiner vorangegangenen Schulzeit ausgesetzt war, fallen in Bezug auf seine Ausreise aus der Türkei im Oktober 1986 nicht mehr ins Gewicht, weil angesichts der inzwischen vergangenen beträchtlichen Zeitspanne, während der der Asylwerber nicht weiter behelligt wurde, von einer wohlbegründeten Furcht iSd Genfer Konv, die den Asylwerber zur "Fluchtt" veranlasst hätte, nicht mehr gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010022.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten