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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde aus der Tatsache allein, dass der Asylweber an einer Demonstration gegen die Kürzung des Studiengeldes teilgenommen hat und nach seiner Festnahme geflohen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint hat, so hat sie - insbesondere auch auf Grund der als widersprüchlich angesehenen Berufungsbehauptungen - ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010258.X01Im RIS seit
13.11.2006