RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0258

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde aus der Tatsache allein, dass der Asylweber an einer Demonstration gegen die Kürzung des Studiengeldes teilgenommen hat und nach seiner Festnahme geflohen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint hat, so hat sie - insbesondere auch auf Grund der als widersprüchlich angesehenen Berufungsbehauptungen - ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010258.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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