RS Vwgh 1989/11/8 89/13/0215

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/06/0002 B 16. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine an den VwGH gerichtete Beschwerde zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben, jedoch an den (unzuständigen) Verfassungsgerichtshof adressiert, wo diese am letzten Tag der Beschwerdefrist einlangt, und die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von dem unzuständigen VfGH dem zuständigen VwGH übergeben, so ist diese verspätet eingebracht. (Hinweis auf E vom 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) - Der VfGH und VwGH haben keine gemeinsame Einlaufstelle, auf Grund welcher der bei dieser eingelangte Schriftsatz als auch beim VwGH rechtzeitig eingelangter hätte protokolliert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130215.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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