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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0002 B 16. Februar 1984 RS 1Stammrechtssatz
Wird eine an den VwGH gerichtete Beschwerde zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben, jedoch an den (unzuständigen) Verfassungsgerichtshof adressiert, wo diese am letzten Tag der Beschwerdefrist einlangt, und die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von dem unzuständigen VfGH dem zuständigen VwGH übergeben, so ist diese verspätet eingebracht. (Hinweis auf E vom 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) - Der VfGH und VwGH haben keine gemeinsame Einlaufstelle, auf Grund welcher der bei dieser eingelangte Schriftsatz als auch beim VwGH rechtzeitig eingelangter hätte protokolliert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130215.X01Im RIS seit
27.08.2007