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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Länger zurückliegende Verfolgungshandlungen, auch wenn sie konkret gegen die Person des Asylwerbers gerichtet gewesen waren, können dann nicht mehr als Fluchgründe anerkannt werden, wenn infolge geänderter Umstände zur Zeit des Verlassens des Heimatlandes eine Furcht vor Verfolgung nicht als wohlbegründet anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010056.X03Im RIS seit
24.10.2006