RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0056

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Länger zurückliegende Verfolgungshandlungen, auch wenn sie konkret gegen die Person des Asylwerbers gerichtet gewesen waren, können dann nicht mehr als Fluchgründe anerkannt werden, wenn infolge geänderter Umstände zur Zeit des Verlassens des Heimatlandes eine Furcht vor Verfolgung nicht als wohlbegründet anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010056.X03

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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