RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0292 E 20. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden (Hinweis E 27.10.1976, 1131/76). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, BGBl 1982/199, durch die dem § 61 AVG der Abs 5 angeführt wurde, nur insofern eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Amtsweges oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010311.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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