RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0338

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Auch wenn der Asylwerber in der CSSR geboren wurde (er ist polnischer Staatsangehöriger), sich seine Eltern dort aufhalten und er selbst zwischen diesem Staat und seinem Heimatland, in dem er studiert hat, "gependelt" ist, kann aus behaupteten Verfolgungen durch tschechische Behörden (er sei bei seinen Einreisen in die CSSR genauen Kontrollen unterzogen worden und er sei nach der Teilnahme an einer Demonstration von der tschechischen Polizei verhört worden) die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfolgen (Hinweis E 11.4.1984, 83/01/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010338.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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