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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein dem Voreigentümer bewilligtes Gartenhäuschen von diesem größer erbaut und konsenswidrig als Wochenendhaus genutzt wurde, kann dem Bf nicht zum Vorteil gereichen, da die Beh nur vom genehmigten Projekt ausgehen kann. Die Beh konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass sich der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf das Wochenendhaus in seiner Gesamtheit bezog und auch die Verwendungszweckänderung (Wochenendhaus statt Gartenhaus) einschloss.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060101.X01Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018