RS Vwgh 1989/11/10 85/17/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6;
KanalgebührenO Fulpmes 1975 §1 Abs3;
KanalgebührenO Fulpmes 1975 §6 Abs2;
Kanalsatzung Fulpmes 1975;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;

Rechtssatz

Da unter dem Begriff ANLASSFALL im Art 139 Abs 6 B-VG das gesamte Verwaltungsverfahren in der konkreten Rechtssache zu verstehen ist und sich die Anlassfallwirkung nicht etwa nur auf das Verhältnis zwischen dem antragstellenden VwGH und dem VfGH bezieht, wird auch der Gemeinderat bei seiner neuerlichen Entscheidung im relevanten Umfang auf die Aufhebung der Verordnungsstelle (KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.2.1975 idF KanalgebONov Fulpmes 1978 § 1 Abs 3 dritter Satz, § 6 Abs 2) durch den VfGH Rücksicht zu nehmen und die genannten Verordnungsstellen nicht mehr anzuwenden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X03

Im RIS seit

10.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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