RS Vwgh 1989/11/10 85/17/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1989
beobachten
merken

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 impl;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
LAO Tir 1984 §195;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 367;

Rechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, Vorlageanträgen und Vorstellungen, kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an, welches auch aus dem sonstigen Verhalten der Partei ableitbar sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X05

Im RIS seit

10.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten