RS Vwgh 1989/11/10 84/17/0122

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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L37089 Dienstgeberabgabe Wien
70/07 Schule und Kirche
70/08 Privatschulen

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs4;
PrivSchG 1962 §19 Abs3;
RelUnterrichtsG §3 Abs1 litb;
RelUnterrichtsG §5 Abs2;
RelUnterrichtsG §7b Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 401;

Rechtssatz

Dienstgeberin iSd Wr DienstgeberabgabeG ist die Kirche (Religionsgesellschaft) hinsichtlich der von ihr gemäß § 3 Abs 1 lit b ReligionsunterrichtsG an öffentlichen Schulen (des Bundes, eines Landes) bestellten Religionslehrer (ungeachtet der Tragung des Lohnaufwandes durch die Gebietskörperschaft) sowie hinsichtlich der an ihren Privatschulen beschäftigten so genannten Vergütungslehrer iSd § 19 Abs 3 PrivatschulG (ungeachtet des Vergütungsanspruches gegen den Bund), da es in beiden Fällen ausschließlich der Kirche (Religionsgesellschaft) zukommt, vereinbarungs- und weisungswidriges Verhalten des Beschäftigten letztendlich zu sanktionieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984170122.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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