RS Vwgh 1989/11/10 87/17/0128

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37013 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Niederösterreich

Norm

Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §2 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §131;
LAO NÖ 1977 §32 Abs2;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 400;

Rechtssatz

Knüpft das GetrStG bei der Normierung der Getränkesteuerpflicht an die entgeltliche Abgabe von Getränken an den letzten Verbaucher an, enthält es aber weder eine Vermutung über den Verbrauch im Gebiet jener Gemeinde, in der die entgeltliche Abgabe von Getränken an den letzten Verbraucher erfolgte, noch auch eine Norm, die dem Steuerschuldner die Beweislast dafür auferlegt, daß der Abgabengegenstand nicht am Ort seiner entgeltlichen Abgabe verbraucht worden ist, so gilt der in § 93 Abs 1 NÖ LAO 1977 verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens mit der uneingeschränkten Pflicht der Abgabenbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit, wobei der in § 32 Abs 2 NÖ LAO 1977 verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der in § 131 NÖ LAO 1977 normierte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel anzuwenden ist. Mangels besonderer Statuierung der Pflicht zur Erbringung eines Gegenbeweises gegen eine gesetzliche "Verbrauchsvermutung" am Ort der Abgabe des Abgabengegenstandes durch den Abgabepflichtigen im GetrStG genügt hinsichtlich eines den Ort des tatsächlichen Verbrauches betreffend Parteivorbringens im Hinblick auf § 112 Abs 1 NÖ LAO 1977 auch Glaubhaftmachung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170128.X03

Im RIS seit

09.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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