RS Vwgh 1989/11/10 89/18/0093

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180093.X03

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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