TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2007/12/0192

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §225 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §273 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §12a Abs4;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §66 Abs2;
GehG 1956 §71 Abs1 Satz3;
GehG 1956 §71 Abs2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §71 Abs3 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §71 Abs8 idF 2000/I/094;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der GK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. September 2007, Zl. BMUKK- 4351.250544/0001-III/7/2007, betreffend Vergütung gemäß § 71 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Dezember 2007 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der vorliegende besoldungsrechtliche Streit betrifft Zeiträume aus ihrem Aktivdienstverhältnis.

Mit Überleitungserklärung vom 19. November 1999 bewirkte die Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 ihre Überleitung gemäß § 275 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), von der Verwendungsgruppe S 2 der Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe SI 2 der Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren. Sie steht seither als Bezirksschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Stadtschulrat für Wien.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 begehrte die Beschwerdeführerin die "Gewährung bzw. Nachzahlung" der "Dienstzulage bzw. der Vergütung" für die Betrauung mit den Aufgaben einer Fachinspektorin für Werken, Ernährung und Haushalt in Wien gemäß § 71 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), rückwirkend ab November 2003. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, werde die bescheidmäßige Erledigung beantragt. In der Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit November 2003 mit der Funktion einer Fachinspektorin für Werken, Ernährung und Haushalt betraut. Daneben sei sie auch als Bezirksschulinspektorin "ernannt". Es gebührten daher die in § 71 GehG vorgesehene Zulage bzw. Vergütung.

Aus einem Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 3. Februar 2006 an die belangte Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Fachinspektorin neben ihren Aufgaben als Bezirksschulinspektorin wahrnimmt. Hiedurch werde ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von durchschnittlich 15 Wochenstunden verursacht.

Mit Devolutionsantrag vom 26. März 2007 begehrte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung ihres Antrages vom 18. Oktober 2005 auf die belangte Behörde, wobei sie gleichzeitig den Antragszeitraum dahingehend einschränkte, dass die Bezahlung der Vergütung von November 2003 bis einschließlich August 2005 begehrt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 71 GehG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, gemäß § 65 Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten der Besoldungsgruppe SI 2 ein Fixgehalt, mit welchem gemäß Abs. 6 leg. cit. alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien. Dies schließe die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 71 GehG für Beamte der Schulaufsicht, welche auf einer Planstelle SI 2 ernannt seien, aus. § 71 GehG beziehe sich zunächst auf Lehrer. Erst in Abs. 8 leg. cit. erfolgte eine Ausdehnung der Anwendung dieser Bestimmung, wenn ein Schulinspektor mit einer Funktion betraut werde, die der Funktion einer höherwertigen Verwendungsgruppe entspreche. Die Betrauung mit der Funktion einer Fachinspektorin sei aber keine solche mit einer höherwertigen Verwendung; es handle sich nämlich "ebenfalls um einen mit einer Arbeitsplatzbewertung von SI 2 versehenen Aufgabenbereich". Dies zeige sich besonders deutlich auch daran, dass die Vergütungen der Verwendungsgruppe SI 2 über jenen der Verwendungsgruppe FI lägen. Die Berechnung der Dienstzulage hätte diesfalls gemäß der in § 71 Abs. 2 GehG vorgesehenen Methode einen negativen Wert als Ergebnis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 71 Abs. 1 GehG stand bis 31. August 1999 im Wesentlichen in der Stammfassung in Geltung und lautete:

"§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."

Durch das am 1. September 1999 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 wurde § 71 GehG neu gefasst. Seine Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 lauten (auszugsweise):

"§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.

(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 66 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

...

(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen."

In den Materialien zu dieser Novelle AB 1945 BlgNR, 20. GP, 5, heißt es (auszugsweise):

"Es hat sich herausgestellt, dass es auch künftig erforderlich sein wird, in bestimmten Fällen Lehrer mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion zu betrauen, ohne sie in die in Betracht kommende Verwendungsgruppe zu ernennen. Für diesen Fall sieht § 71 GG 1956 eine Zulagenregelung vor, nach der der betraute Lehrer die Differenz zwischen seinem Lehrergehalt und dem Gehalt erhält, das ihm im Falle der Ernennung zum Schul- oder Fachinspektor gebühren würde. Diese Regelung soll dahingehend ergänzt werden, dass der betraute Lehrer auch jene Vergütung erhält, die dem ernannten Schul- oder Fachinspektor gemäß § 66 GG 1956 gebührt, um eine umfassende Gleichbehandlung zwischen ernanntem und betrautem Funktionsinhaber sicherzustellen. ..."

Durch das zuletzt genannte Bundesgesetz wurde der

8. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 neu gefasst, wobei dort die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren installiert wurde. Diese umfasst gemäß § 225 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.

Gemäß § 273 BDG 1979 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 vorgesehen. § 275 BDG 1979 sieht die Möglichkeit einer Option für Beamte des Schulaufsichtsdienstes in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" vor.

Gemäß § 65 Abs. 1 GehG im Wesentlichen idF BGBl. I Nr. 127/1999 gebührt dem Beamten der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" ein Fixgehalt, welches durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt ist.

§ 65 Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 127/1999 lautet:

"(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen."

§ 66 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 lautet:

"§ 66. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe 'Schul- und Fachinspektoren' gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes."

Festzuhalten ist weiters, dass gemäß § 65 Abs. 1 GehG in der Zeit zwischen 2003 und 2005 die in der jeweiligen Fixgehaltsstufe vorgesehenen Fixgehälter der Verwendungsgruppe SI 2 stets jene der Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 überstiegen.

Durch die Dienstrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurde dem § 71 ein Abs. 8 angefügt, welcher lautet:

"(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."

Aus dem Grunde des § 175 Abs. 36 Z. 5 GehG trat § 71 Abs. 8 leg. cit. (rückwirkend) mit 1. September 1999 in Kraft.

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 176 BlgNR, 21. GP, 39) heißt es:

"Die in § 71 Abs. 1 in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung enthaltene Bestimmung über die Dienstzulage für mit Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten betraute Lehrer enthielt eine sinngemäße Regelung für jene Fälle, in denen ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird. Eine gleichartige Regelung ist im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion erforderlich."

Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerdeführerin gibt zunächst die Bestimmung des § 36 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wieder und vertritt die Auffassung, dass - infolge Anknüpfens der besoldungsrechtlichen Regelungen des GehG an die Bestimmungen des BDG 1979 - auch die §§ 65 und 71 GehG festlegten, welchen Besoldungsanspruch der Beamte in Ansehung seines Arbeitsplatzes habe. Da der Gesetzgeber einen ganz klaren Unterschied zwischen Schulinspektoren und Fachinspektoren mache, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beschwerdeführerin übertragenen Tätigkeiten als Schulinspektorin einerseits und als Fachinspektorin andererseits Bestandteil eines einzigen Arbeitsplatzes seien. Es liege daher eine Doppelverwendung vor. Es werde zwar eingeräumt, dass § 71 Abs. 8 GehG für den Fall gedacht gewesen sei, dass ein Inspektionsbeamter bestimmter Einstufung auf einem Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Inspektionstätigkeit verwendet werde, nicht jedoch für den Fall einer Doppelverwendung. Um eine Abgeltung für Doppelverwendungen im Wege des § 71 GehG vornehmen zu können, müsse der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" der spezifischen Fallkonstellation entsprechend interpretiert werden. Im Hinblick auf die Erbringung einer Zusatzleistung sei § 71 Abs. 8 GehG anzuwenden. Der Beschwerdeführerin stehe jedenfalls die Abgeltung (Vergütung) im Ausmaß des § 71 Abs. 3 GehG zu, wobei sie bereit sei, sich mit dieser zufrieden zu geben.

Eine Alternative hiezu könne lediglich in der Anwendung des § 25 GehG (Abgeltung als Nebentätigkeit) liegen. Zwar habe der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch nicht über eine Nebentätigkeit abgesprochen, die Begründung, insbesondere die Bezugnahme auf § 65 Abs. 6 GehG lasse aber erkennen, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch andere Formen der Abgeltung ausgeschlossen werden sollten. Auch habe sich die belangte Behörde eine Entscheidung in Richtung § 25 GehG nicht vorbehalten. Der angefochtene Bescheid verletzte die Beschwerdeführerin daher auch in ihren Rechten auf eine Abgeltung gemäß § 25 GehG.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs. 8 GehG unzweifelhaft ergibt und wie auch die Beschwerdeführerin selbst erkennt, sollte durch § 71 Abs. 8 GehG eine dem § 71 Abs. 1 dritter Satz GehG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "gleichartige Regelung" (auch) im neuen Schema der Schul- und Fachinspektion getroffen werden. Die im Altrecht bestandene Regel bezog sich ausschließlich auf den Fall, dass ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wurde. Infolge der Gleichartigkeit der Regelungsabsicht ist die in § 71 Abs. 8 GehG enthaltene Wortfolge "einer höheren Verwendungsgruppe" auch auf die dort angesprochenen Funktionen eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors zu beziehen. Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt daher jedenfalls voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, "einer höheren Verwendungsgruppe" angehört als diejenige, in welche er ernannt ist. Wie die Berechnungsregel des § 71 Abs. 2 GehG unzweifelhaft zeigt, ist der Begriff "höhere Verwendungsgruppe" durchaus technisch gemeint und bezieht sich auf die in § 225 Abs. 2 bzw. § 273 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsgruppen, wobei eine Verwendungsgruppe dann "höher" ist, wenn für sie im GehG höhere Gehaltsansätze vorgesehen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gehaltsansätze als Kriterium für die Höherwertigkeit einer Verwendungs- bzw. Besoldungsgruppe auch das zu § 12a Abs. 4 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/12/0076). Eine gegenüber der Verwendungsgruppe SI 2 "höhere" Verwendungsgruppe stellt aber - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - lediglich die Verwendungsgruppe SI 1 dar. Dass durch die Übertragung der Aufgaben einer Fachinspektorin für Werken, Ernährung und Haushalt der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe SI 1 übertragen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG kommt daher nicht in Betracht.

Zutreffend ist - in Ansehung der Gebührlichkeit einer Dienstzulage - auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sich eine solche im vorliegenden Fall aus § 71 Abs. 2 GehG gar nicht errechnen ließe.

In Ansehung der Vergütung nach § 71 Abs. 3 GehG ist im Übrigen festzuhalten, dass diese im unmittelbaren Anwendungsbereich für Lehrer nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "eine umfassende Gleichbehandlung zwischen ernanntem und betrautem Funktionsinhaber" sicherstellen sollte. Dies bedeutet - umgelegt auf Schul- und Fachinspektoren -, dass - im Falle der Höherverwendung - die nach § 71 Abs. 3 GehG berechnete Vergütung an die Stelle jener, nicht zum Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG zählenden Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG tritt. Eine Kumulierung einer Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG und nach § 71 Abs. 3 GehG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Regelungssystems aus den genannten beiden Normen und § 71 Abs. 8 GehG auszuschließen.

Über die Gebührlichkeit einer Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 25 GehG hat der angefochtene Bescheid nach seinem klaren Spruch nicht abgesprochen. Eine solche wurde auch mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2005 nicht begehrt. Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt aber keinen Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann kann die beigegebene Begründung auch nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 49 zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur).

Schon aus diesem Grund erscheint eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in Ansprüchen nach § 25 GehG durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin aber auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 BDG 1979 die Zusammenfassung ungleichwertiger Aufgaben auf ein und demselben Arbeitsplatz nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Solche Konstellationen werden auch etwa in § 71 Abs. 4 GehG gehaltsrechtlich abgebildet und behandelt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120192.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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