RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0120

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita;
ForstG 1975 §33 Abs2 litc;

Rechtssatz

Dem Besch muss bei einer Übertretung des § 174 Abs 4 lit a iVm § 33 Abs 2 lit c ForstG vorgeworfen werden zu Erholungszwecken Wiederbewaldungsflächen, "deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat" benützt zu haben, widrigenfalls es dem Spruch des Bescheides, an einem normativen Abspruch über ein dem Besch konkret zur Last gelegtes Verhalten mangelt, das dem von der belangten Behörde als verwirklicht angesehenen Tatbestand (§ 174 Abs 4 lit a iVm § 33 Abs 2 lit c ForstG) subsumiert werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100120.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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