RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0147

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/01 Wohnbauförderung

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ABGB §9;
BundessonderwohnbauG 1982 §8 Abs1;
BundessonderwohnbauG 1983 §8 Abs1;
VwRallg;
WFG 1968 §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 2/1990 S 98; ÖStZB 1990, 448;

Rechtssatz

Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörtende weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetzist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (Hinweis E 14.10.1971, 2259/70, VwSlg 4289 F/1971).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unmittelbar veranlaßt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150147.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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