Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
§ 77 Abs 1 GewO sieht keine auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Anlageninhabers am Betrieb seiner Betriebsanlage einerseits und dem Interesse des Nachbarn auf Ruhe andererseits abgestellte Entscheidungskriterien vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X01Im RIS seit
16.04.2007