RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0088

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

§ 77 Abs 1 GewO sieht keine auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Anlageninhabers am Betrieb seiner Betriebsanlage einerseits und dem Interesse des Nachbarn auf Ruhe andererseits abgestellte Entscheidungskriterien vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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