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GewerbeONorm
AVG §56Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 2 GewO ist Voraussetzung für die Befugnis der Behörde, schon bei Vorliegen unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn mit Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle vorzugehen, der Umstand, daß diese unzumutbaren Belästigungen durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht werden. Ob hingegen hinsichtlich dieser Betriebsanlage bereits ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder nicht, ist für die Anwendung dieser Bestimmung bedeutungslos.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040048.X01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019