RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0048

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

GewerbeO
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 2 GewO ist Voraussetzung für die Befugnis der Behörde, schon bei Vorliegen unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn mit Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle vorzugehen, der Umstand, daß diese unzumutbaren Belästigungen durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht werden. Ob hingegen hinsichtlich dieser Betriebsanlage bereits ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder nicht, ist für die Anwendung dieser Bestimmung bedeutungslos.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040048.X01

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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