RS Vwgh 1989/11/14 87/04/0219

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MustG 1970 §26;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VStG §56 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 26 MustG ist, jedenfalls wenn wiederholt ein geschütztes Muster nachgebildet oder übertragen bzw die hiernach verfertigten Waren verkauft werden, infolge der Identität des Angriffsobjektes und des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040219.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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