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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Beachte
Vorgeschichte:86/04/0095 E 20. Jänner 1987; Besprechung in:AnwBl 1990/12, S 723; ZfV 1992/3, S 233-248;Rechtssatz
Der Behörde oblag es zu prüfen, ob bei Einhaltung der von ihr ins Auge gefassten Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 77 Abs 1 erster Satz GewO idF BGBl 1988/399 auszuschließen sind - wobei sich der VwGH der (hilfsweise) abgestellten Argumentation der Behörde, wonach durch den im § 77 Abs 1 GewO in der nunmehr geltenden Fassung verwendeten Begriff "vermieden" in diesem Zusammenhang ein geringerer Vorsorgegrad normiert worden sei, im Hinblick auf den Gehalt der im § 74 Abs 2 Z 1 GewO in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen der Nachbarn nicht gefolgt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X04Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018