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GewerbeONorm
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399Rechtssatz
Einer dem Abstellen von LKW dienenden Betriebsanlage kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei Vorhandensein von Nachbarn die Eignung zukommen, die in § 74 Abs 2 Z 1 bis Z 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen zu erzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040048.X02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019