RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz bedeutsamen Inhalt ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare Immissionsgrenze maßgebend. Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend. Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann hat jedenfalls im Falle der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040099.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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