RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0047

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Vorgeschichte:86/04/0095 E 20. Jänner 1987; Besprechung in:AnwBl 1990/12, S 723; ZfV 1992/3, S 233-248;

Rechtssatz

Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfassten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind daher von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen; es handelt sich hiebei daher auch nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X02

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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