RS Vwgh 1989/11/15 87/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §27 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 27 Abs 3 VStG sind Gendarmeriebeamte wegen Vorliegens des Verdachtes strafbarer Handlungen (hier Verwaltungsübertretungen nach StVO) berechtigt, einen flüchtenden Autolenker auch im Sprengel der BPolDion, wo sie ihn stellen konnten, anzuhalten und zu kontrollieren (§ 97 Abs 5 StVO), um seine Identität usw. feststellen zu können. (Im Anlassfall haben sie gleichzeitig die Polizei um Mitwirkung ersucht, die auch wenig später eintraf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030056.X01

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten