RS Vwgh 1989/11/15 87/03/0056

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
StVO 1960 §97 Abs5;
WaffGG 1969 §2 Z2;
WaffGG 1969 §4;

Rechtssatz

Die Aufforderung eines Beamten, mit dem Fahrzeug stehen zu bleiben und den Ort der Amtshandlung gem § 97 Abs 5 StVO bis zum Abschluss derselben nicht zu verlassen, ist nicht rechtswidrig, wenn der andere Beamte, der Führerschein und Zulassungsschein in Händen hat, noch Aufzeichnungen machte. Besteht die Gefahr, dass der Autolenker den Beamten, der sich um die Weiterfahrt zu verhindern neben das Fahrzeug gestellt hatte, im Falle eines Auslenkens, um wegfahren zu können, anfahren werde, so kann die Vorgangsweise des Beamten, der den Autolenker abmahnte und ihm im Falle eines neuerlichen Versuchs den Waffengebrauch androhte, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030056.X02

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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