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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E K in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Juni 2005, Zl. 111301/34-II/5/04, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres.römisch eins. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres.
Soweit sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt, wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Juli 1966 begründet. Vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. März 2002 war dem Beschwerdeführer Karenzurlaub gewährt worden, währenddessen mit ihm zugleich ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund begründet wurde. Gleichzeitig wurde u.a. verfügt, dass die Zeit dieses Urlaubs für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird. Auf Grund seiner Überleitungserklärung vom 12. März 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. März 2002 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet und gleichzeitig das mit ihm begründete sondervertragliche Dienstverhältnis beendet. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde dieser schließlich mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29. März 2004 wurde die Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers mit EUR 13,50 bemessen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 30. November 2003 wurden Nebengebührenwerte im Ausmaß von 360,474 zu Grunde gelegt. Eine nähere Begründung, wie dieser Wert ermittelt wurde, enthält dieser Bescheid nicht. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 wurde vom Vorliegen keiner Nebengebührenwerte ausgegangen. Mit Eingabe vom 16. April 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, da die von ihm im Zeitraum von 1973 bis 2000 erworbenen Nebengebührenwerte nicht berücksichtigt wurden. Gleichzeitig mit dieser Berufung stellte er ein Ansuchen an das Bundesministerium für Inneres auf bescheidmäßige Gutschrift seiner erworbenen Nebengebührenwerte.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 2004 wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf § 10 Abs. 6 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), die als Vertragsbediensteter festgehaltenen Nebengebührenwerte für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2000 in der Höhe von 10.530,255 und für den Zeitraum ab 1. Jänner 2000 bis 31. März 2003 in der Höhe von 1.020,054 "gutgeschrieben".Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 2004 wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 10, Absatz 6, Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, (NGZG), die als Vertragsbediensteter festgehaltenen Nebengebührenwerte für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2000 in der Höhe von 10.530,255 und für den Zeitraum ab 1. Jänner 2000 bis 31. März 2003 in der Höhe von 1.020,054 "gutgeschrieben".
Mit Schreiben vom 2. September 2004 ersuchte das Bundespensionsamt das Bundesministerium für Inneres diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass § 10 NGZG auf frühere Dienstverhältnisse vor Beginn des aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund abstelle. Das Bundesministerium für Inneres teilte auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 5. November 2004 mit, dass eine Aufhebung seines Bescheides nicht in Erwägung gezogen werde, weil die Voraussetzungen nach § 13 DVG nicht vorlägen (was näher ausgeführt wird).Mit Schreiben vom 2. September 2004 ersuchte das Bundespensionsamt das Bundesministerium für Inneres diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass Paragraph 10, NGZG auf frühere Dienstverhältnisse vor Beginn des aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund abstelle. Das Bundesministerium für Inneres teilte auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 5. November 2004 mit, dass eine Aufhebung seines Bescheides nicht in Erwägung gezogen werde, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 13, DVG nicht vorlägen (was näher ausgeführt wird).
Mit dem in weiterer Folge ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem auf den Beschwerdeführer anzuwendenden § 65 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002, eine Gutschrift von Nebengebühre