RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0198

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 271;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen darf nur bei Verdacht eines mit Verfall bedrohten Finanzvergehens erfolgen. Es müssen hinreichend Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes in der Gestalt eines verfallsbedrohten Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen gechlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160198.X01

Im RIS seit

16.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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