RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0198

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 271;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der inländische Käufer einer Ware keine Angaben über deren zollredliche Herkunft machen kann und auch nicht im Besitz von Verzollungsbelegen ist, kann kein Indiz gewonnen werden, dass die Ware geschmuggelt ist. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der von einem Dritten Teppiche ausländischer Herkunft erworben hat, deshalb auch im Besitz von Verzollungsbelegen sein müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160198.X02

Im RIS seit

16.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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