RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0198

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 271;

Rechtssatz

Das Kriterium des "Gebotenseins" ist in dem Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes des § 89 Abs 1 FinStrG, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen (Gefahrenrelevenz). Eine solche Gefährdung der Abgabenbelange wird zB gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer bzw Rechtsbesitzer den beschlagnahmten Gegenstand, in dessen vermögenswerte Rechte die Beschlagnahme einzugreifen vermag, den Zielsetzungen des Verfalls zuwider, dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde. Eine Vermutung dafür, es bestehe Gefahr, daß jeder vom Verfall bedrohte Gegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen werde, stellt das Gericht nicht auf. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß nach den Umständen und Geschehensabläufen damit zu rechnen ist, der vom Verfall bedrohte Gegenstand werde dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160198.X06

Im RIS seit

16.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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