TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2005/12/0225

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/06 Dienstrechtsverfahren;
91/02 Post;

Norm

B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art89 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17a Abs4;
TK-DVV 2002 §2;
TK-DVV 2002 §3;
TK-DVV 2002 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Ing. K R in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 16. März 2004, Zl. PKZ: 5698 140461, betreffend Entziehung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. August 2003 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde als Referent in der Region Innsbruck verwendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit Wirksamkeit vom 1. April 1996 gemäß § 80 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) begründete Rechtsverhältnis zur Benützung einer in Innsbruck gelegenen Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2004 durch Entziehung beendet und die Räumungsfrist mit 3 Monaten festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Erledigung der damals zuständigen Dienstbehörde (Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck) vom 27. März 1996 sei mittels Bescheides rechtsgestaltend die Zuweisung einer Naturalwohnung erfolgt. Es habe weder seitens der Dienstbehörde noch des Beschwerdeführers jemals die Absicht bestanden, hinsichtlich der Wohnung ein Mietverhältnis zu begründen. Die Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 zweiter Fall BDG 1979 erfolge, weil dieser Entziehungstatbestand auf Grund der erfolgten Versetzung in den Ruhestand erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. September 2005, B 554/04-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte, wobei ausgeführt wurde:

"Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht auf Entscheidung durch das zuständige nachgeordnete Personalamt verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten zu der zu beantwortenden Rechtsfrage zur Zuständigkeit der belangten Behörde jenen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0136-8, zu Grunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen, in der ausführlich dargelegt wurde, dass den in § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG) genannten Personalämtern ex lege nach § 2 Abs. 2 DVG idF BGBl. I Nr. 119/2002 die sachlichen Zuständigkeiten von Dienstbehörden erster Instanz in vollem Umfang zukommen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einer Betriebsstelle der Telekom Austria AG im Land Tirol angehörte, sodass für den bescheidmäßigen Abspruch über die Entziehung der Naturalwohnung (falls er mittels Bescheides zu erfolgen hatte) das nachgeordnete Personalamt Innsbruck als Dienstbehörde erster Instanz zuständig war und die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht eine Zuständigkeit in erster und letzter Instanz in Anspruch nahm. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2002 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV) ist mangels der in § 17a Abs. 4 PTSG (idF vor BGBl. I Nr. 96/2007) vorgesehenen Form der Kundmachung für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich (vgl. Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG). Daran ändert auch nichts die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Aufhebung der §§ 2 bis 4 TK-DVV durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.944/2006) (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0076).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Eine Verbindungsgebühr war nicht zuzuerkennen, da diese gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die angesprochene Umsatzsteuer ist bereits im Pauschbetrag gemäß § 49 Abs. 1 VwGG enthalten, sodass ein Zuspruch nicht in Betracht kam.

Wien, am 5. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120225.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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