RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0090 E 7. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auslösende Bedingung (Resolutivbedingung) hindert nicht die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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