Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung des Gleichheitsrechtes durch unsachliche Abgrenzung zwischen bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Salzburger Baupolizeigesetz; keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung der Nachbarrechte im Bauanzeigeverfahren zur Errichtung bestimmter kleinerer WohnbautenSpruch
§3 Abs1 Z1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §3 Abs1 Z1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt für Salzburg kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B18, 19/00 Beschwerdeverfahren anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B18, 19/00 Beschwerdeverfahren anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Die K. Bau-GmbH beantragte die Baubewilligung zur Errichtung von acht Wohnhäusern mit insgesamt 29 Wohneinheiten auf GP 2924 der KG 56313 Neumarkt-Land. Die verbaute Fläche der Häuser beträgt 1.027,95 m², die Geschoßfläche 2.980,39 m². Am 16. Dezember 1997 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der auch die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer geladen worden waren; diese erhoben gegen die beabsichtigte Bauführung Einwendungen. Daraufhin änderte die bauwerbende Gesellschaft am 17. Dezember 1997 ihr Bauansuchen dahingehend ab, dass die Baubewilligung nur noch hinsichtlich der Häuser 6-8 beantragt wurde. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt a. W. erteilte die baubehördliche Bewilligung für die Häuser 6-8. Hinsichtlich dieser Häuser kam den Beschwerdeführern aufgrund der Entfernung ihrer Grundstücke von den geplanten Bauten keine Parteistellung zu. Für das Haus Nr. 5 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt a. W. - nach einem entsprechenden Bauansuchen - mit Bescheid vom 11. Februar 1998 die baubehördliche Bewilligung. Die Beschwerdeführer zu B19/00 (C. und H. E.) haben dagegen keine Berufung erhoben; die Berufung des J. D. (Beschwerdeführer zu B18/00) wurde mangels Erhebung von Einwendungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 1998 als "unbegründet abgewiesen". Ein wegen der versäumten Einwendungsfrist erhobener Antrag auf Wiedereinsetzung war letztlich nicht erfolgreich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1999, Z99/06/0040). 1. Die K. Bau-GmbH beantragte die Baubewilligung zur Errichtung von acht Wohnhäusern mit insgesamt 29 Wohneinheiten auf Gesetzgebungsperiode 2924 der KG 56313 Neumarkt-Land. Die verbaute Fläche der Häuser beträgt 1.027,95 m², die Geschoßfläche 2.980,39 m². Am 16. Dezember 1997 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der auch die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer geladen worden waren; diese erhoben gegen die beabsichtigte Bauführung Einwendungen. Daraufhin änderte die bauwerbende Gesellschaft am 17. Dezember 1997 ihr Bauansuchen dahingehend ab, dass die Baubewilligung nur noch hinsichtlich der Häuser 6-8 beantragt wurde. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt a. W. erteilte die baubehördliche Bewilligung für die Häuser 6-8. Hinsichtlich dieser Häuser kam den Beschwerdeführern aufgrund der Entfernung ihrer Grundstücke von den geplanten Bauten keine Parteistellung zu. Für das Haus Nr. 5 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt a. W. - nach einem entsprechenden Bauansuchen - mit Bescheid vom 11. Februar 1998 die baubehördliche Bewilligung. Die Beschwerdeführer zu B19/00 (C. und H. E.) haben dagegen keine Berufung erhoben; die Berufung des J. D. (Beschwerdeführer zu B18/00) wurde mangels Erhebung von Einwendungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 1998 als "unbegründet abgewiesen". Ein wegen der versäumten Einwendungsfrist erhobener Antrag auf Wiedereinsetzung war letztlich nicht erfolgreich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1999, Z99/06/0040).
Die bauwerbende Gesellschaft brachte weiters für die Häuser 1-4 jeweils Ansuchen um Kenntnisnahme einer Bauanzeige ein. Diese Bauanzeigen wurden vom Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt a. W. am 5. Februar 1998 mit vier Bescheiden zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer H. E. und J. D. Akteneinsicht hinsichtlich der Häuser 1-4 und die Zustellung der Bescheide über die Kenntnisnahme der Bauanzeige. Die Akteneinsicht wurde gewährt. Die Anträge auf Zustellung der Bescheide über die Kenntnisnahme der Bauanzeige wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 15. September 1999 mangels Parteistellung zurück.
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Neumarkt a. W. wies die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer H. E. und J. D. mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 als unbegründet ab.
Die Salzburger Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer, deren Gegenstand nur der Antrag auf Bescheidzustellung und Akteneinsicht war, keine Folge. Im angefochtenen Gemeindebescheid sei schlüssig dargelegt worden, dass das Bauvorhaben einem Bauanzeigeverfahren unterzogen werden konnte und den Nachbarn somit keine Parteistellung zukomme. Die Teilung des gegenständlichen Bauverfahrens sei dem Bauwerber freigestanden.
2. Die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behaupten die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 Z1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 Z1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, von Amts wegen zu prüfen.
2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1. Die §§3, 10 und 16 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, lauten bzw. lauteten (durch Änderungen und Druckfehlerberichtigungen, kundgemacht in LGBl. Nr. 68/1997, 43/1998, 46/1999, 96/1999, 82/2000, 114/2000, 64/2001 wurden die §§3, 10 und 16 leg. cit. nicht berührt; die Rechtslage wurde durch die Novelle, LGBl. Nr. 9/2001 (die folgende Bestimmungen betraf: §3 Abs1 Z4a und 5, Abs2 und 4, §10 Abs2a, 3a und 8 sowie §16 Abs6 und 7) und die Druckfehlerberichtigung, LGBl. Nr. 99/2001 (diese betraf §3 Abs2), teilweise geändert; die in Prüfung gezogene - im Folgenden hervorgehobene - Bestimmung wurde jedoch durch die genannte Novelle nicht verändert: 2.1. Die §§3, 10 und 16 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, lauten bzw. lauteten (durch Änderungen und Druckfehlerberichtigungen, kundgemacht in Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1997,, 43/1998, 46/1999, 96/1999, 82/2000, 114/2000, 64/2001 wurden die §§3, 10 und 16 leg. cit. nicht berührt; die Rechtslage wurde durch die Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2001, (die folgende Bestimmungen betraf: §3 Abs1 Z4a und 5, Abs2 und 4, §10 Abs2a, 3a und 8 sowie §16 Abs6 und 7) und die Druckfehlerberichtigung, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2001, (diese betraf §3 Abs2), teilweise geändert; die in Prüfung gezogene - im Folgenden hervorgehobene - Bestimmung wurde jedoch durch die genannte Novelle nicht verändert:
"Anzeigepflichtige Maßnahmen
§3
1. die Errichtung von Wohnbauten bis zur Größe von Kleinwohnhäusern gemäß §40 Abs1 BauTG [das sind Bauten mit höchstens zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß.] einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß §2 Abs1 Z2 von solchen Bauten;
2. die Errichtung von Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl);
3. die Errichtung von nicht unter Z1 oder 2 fallenden Bauten mit einer Gesamtgeschoßfläche von nicht mehr als 1.000 m² einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß §2 Abs1 Z2 von solchen Bauten;
4. die erhebliche Änderung im Sinn des §2 Abs1 Z3 und 4 von unter Z1 bis 3 fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;
5. die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen in nicht unter Z1 oder 3 fallenden Bauten;
6. die Errichtung und erhebliche Änderung von Jauche- und Güllegruben.
[...]
Anzeigeverfahren
§10
1. die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
2. die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
3. die Einhaltung der Bestimmungen, die in einem Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte begründen würden;
4. die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.
Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen.
[...]
Folgen der bescheidwidrigen oder nicht
bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen
§16
1. keine Bewilligung vorliegt, oder die erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben wurde oder nicht rechtskräftig ist, es sei denn, es handelt sich im letzten Fall um Arbeiten nach §12 Abs2;
2. die bauliche Maßnahme nicht durch eine hiezu befugte Person (§11) ausgeführt bzw überwacht wird;
3. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden;
4. baubehördlichen Anordnungen im Sinn des §13 nicht entsprochen wird;
5. sie in einem Gebiet, für das eine Bausperre gemäß §26 oder §42 ROG 1992 gilt, ohne die gemäß dem jeweiligen Abs3 der zitierten Bestimmungen erforderliche besondere Bewilligung ausgeführt wird.
Abs1 dritter bis fünfter Satz findet Anwendung.
2.2. In der Vorlage der Landesregierung zum Baurechtsreformgesetz 1996, LGBl. Nr. 39/1997, (Nr. 69 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Sess., 2.2. In der Vorlage der Landesregierung zum Baurechtsreformgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,, (Nr. 69 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Sess.,
11. GGP) heißt es zu den anzeigepflichtigen Maßnahmen:
"[...] Zu Z3:
[...] Zu den anzeigepflichtigen Maßnahmen im einzelnen:
[...] Jede bisher bewilligungspflichtige Maßnahme betreffend Kleinwohnhäuser ist nur mehr anzeigepflichtig. Dies gilt für die Errichtung (Abs1 Z1) und Änderung (Z4) eines Kleinwohnhauses sowie für die Errichtung (Abs1 Z1) und Änderung (Z4) der technischen Einrichtungen des Kleinwohnhauses (zB Heizungsanlage). Auch Nebenanlagen, wie Garagen, Gartenhütten etc zu einem Wohnhaus, auch wenn es größer ist als ein Kleinwohnhaus, sollen nur mehr anzeigepflichtig sein (Z2 und 4). (Zum Begriff 'Nebenanlage' vgl auch §17 ROG 1992.) Außerdem sind über Bauanzeigen Änderungen an und in Bauten abzuwickeln, die unter Z3 fallen. Ganz generell nur mehr anzeigepflichtig soll die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen sein. [...] Jede bisher bewilligungspflichtige Maßnahme betreffend Kleinwohnhäuser ist nur mehr anzeigepflichtig. Dies gilt für die Errichtung (Abs1 Z1) und Änderung (Z4) eines Kleinwohnhauses sowie für die Errichtung (Abs1 Z1) und Änderung (Z4) der technischen Einrichtungen des Kleinwohnhauses (zB Heizungsanlage). Auch Nebenanlagen, wie Garagen, Gartenhütten etc zu einem Wohnhaus, auch wenn es größer ist als ein Kleinwohnhaus, sollen nur mehr anzeigepflichtig sein (Z2 und 4). (Zum Begriff 'Nebenanlage' vergleiche auch §17 ROG 1992.) Außerdem sind über Bauanzeigen Änderungen an und in Bauten abzuwickeln, die unter Z3 fallen. Ganz generell nur mehr anzeigepflichtig soll die Errichtung und erhebliche Änderung von Aufzügen sein.
[...] Abs2 regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bauanzeige im speziellen bei anderen Bauten als Kleinwohnhäusern und Nebenanlagen zu Wohnhäusern:
[...]
Zu Z9:
Das Anzeigeverfahren läßt eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erwarten. Es stellt ein Einparteienverfahren dar, den Nachbarn wird kein Mitspracherecht mehr eingeräumt. Ihre Interessen werden über die behördliche Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen, die sonst im Bewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte begründen, gewahrt. Die behördliche Überprüfung der bautechnischen Vorschriften soll grundsätzlich weitgehend entfallen. Lediglich die Gestaltung der Bauten (§2 BauTG), die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und die einwandfreie Abwasserbeseitigung (§§32 und 34 BauTG) sowie eben die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen (s die taxative Aufzählung des §62 BauTG) wird noch von der Behörde geprüft.
Die Erfüllung der nicht mehr von der Behörde zu überprüfenden Anforderungen müssen von privater Seite gewährleistet werden. Die Verantwortung hiefür geht von der Behörde auf den Planverfasser über. Dieser muß daher grundsätzlich eine nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein (zB Ziviltechniker). Der Planverfasser hat - abgesehen von dem Fall, daß Ausnahmen angesprochen werden sollen - zu bestätigen, daß alle im Zeitpunkt der Anzeige geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
[...]
Vom Baukonsens kann nur das erfaßt sein, was die Baubehörde auch überprüft hat. In nicht erfaßten Bereichen hat der Planverfasser die volle Verantwortung und tragen Bauherr und Planverfasser zusammen das damit verbundene Risiko, wenn Planung und Ausführung nicht den bautechnischen Vorschriften entsprechend erfolgt. Im Zusammenhang und zur Einführung des Begriffes 'Baukonsens' auch für das Bewilligungsverfahren vgl Z13.5 und Z13.1 (§16 Abs6 neu und §16 Abs1 neu). Vom Baukonsens kann nur das erfaßt sein, was die Baubehörde auch überprüft hat. In nicht erfaßten Bereichen hat der Planverfasser die volle Verantwortung und tragen Bauherr und Planverfasser zusammen das damit verbundene Risiko, wenn Planung und Ausführung nicht den bautechnischen Vorschriften entsprechend erfolgt. Im Zusammenhang und zur Einführung des Begriffes 'Baukonsens' auch für das Bewilligungsverfahren vergleiche Z13.5 und Z13.1 (§16 Abs6 neu und §16 Abs1 neu).
[...]"
2.3. Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung betreffend das Baurechtsreformgesetz 1996, LGBl. Nr. 39/1997, (Nr. 174 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Sess., 11. GGP) heißt es zum Antrag auf Einfügung eines §10 Abs3a: 2.3. Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung betreffend das Baurechtsreformgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,, (Nr. 174 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Sess., 11. GGP) heißt es zum Antrag auf Einfügung eines §10 Abs3a:
"Zu §10 Abs3a: Nachbarn, die im Anzeigeverfahren keine Parteistellung haben, sollen in den Verwaltungsakt über das angezeigte Bauvorhaben Einsicht nehmen können. Die Einräumung eines solchen Rechtes schließt allfällige Zweifel an der Zulässigkeit der Einsichtnahme durch diese Person aus. Die Einsichtnahme dient der Information des Nachbarn im allgemeinen, aber auch im Hinblick auf Umstände betreffend die Zulässigkeit des Anzeigeverfahrens."
2.4. §3 Abs4 BauPolG in der (hier nicht anzuwendenden) Fassung LGBl. Nr. 9/2001 lautet: 2.4. §3 Abs4 BauPolG in der (hier nicht anzuwendenden) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2001, lautet:
3. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerden des J. D. zu B18/00 und des H. E. zu B19/00 zulässig sind und dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - wenn auch nicht ausdrücklich - §3 Abs1 Z1 erster Halbsatz BauPolG angewendet hat und dass daher auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde diese Bestimmung anzuwenden hätte. Er führte weiters aus:
"In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof weiters durchwegs den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11.506/1987). Die Grenzen der Aufhebung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12.465/1990, 13.140/1992, 13.964/1994).
Hinsichtlich des Prüfungsumfangs geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, dass nur §3 Abs1 Z1 BauPolG - jedoch aufgrund seines untrennbaren Zusammenhangs zur Gänze - in Prüfung zu ziehen ist. Die Bedenken gegen §3 Abs1 Z1 BauPolG ergeben sich zwar erst iVm §10 BauPolG. Es ist aber ausreichend, §3 Abs1 Z1 BauPolG in Prüfung zu ziehen, weil die im Folgenden dargestellten, sich aus der Ausgestaltung des in §10 leg. cit. geregelten Verfahrens ergebenden Bedenken nicht gegen die Einbeziehung aller in §3 Abs1 leg. cit. aufgezählten Vorhaben in die Kategorie der anzeigepflichtigen Bauvorhaben bestehen. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, dass nur §3 Abs1 Z1 BauPolG - jedoch aufgrund seines untrennbaren Zusammenhangs zur Gänze - in Prüfung zu ziehen ist. Die Bedenken gegen §3 Abs1 Z1 BauPolG ergeben sich zwar erst in Verbindung mit §10 BauPolG. Es ist aber ausreichend, §3 Abs1 Z1 BauPolG in Prüfung zu ziehen, weil die im Folgenden dargestellten, sich aus der Ausgestaltung des in §10 leg. cit. geregelten Verfahrens ergebenden Bedenken nicht gegen die Einbeziehung aller in §3 Abs1 leg. cit. aufgezählten Vorhaben in die Kategorie der anzeigepflichtigen Bauvorhaben bestehen.
[...]
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Parteien verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 7226/1973 mwH). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg. 5358/1966, 8746/1980), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder - anders gesagt - es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.
Da die Beschwerdeführerin C. E. zu B19/00 weder im erstinstanzlichen noch im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin in der Zustellverfügung genannt wurde - im Übrigen dürfte auch der Antrag auf erstinstanzliche Bescheiderlassung nicht in ihrem Namen gestellt worden sein - geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerde der C. E. unzulässig ist. Daran dürfte auch nichts ändern, dass die Baubehörde der Marktgemeinde Neumarkt a. W. 'akzeptiert' habe, dass H. E. immer auch für seine Ehefrau C. E. aufgetreten sei."
4. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 Z1 BauPolG hegte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss folgende Bedenken:
"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 15.274/1998 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) die Auffassung, dass grundsätzlich keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein. "Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 15.274/1998 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) die Auffassung, dass grundsätzlich keine Verfassungsnorm besteht, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein.
[...] Zur Einbeziehung der Kleinwohnhäuser in die Kategorie der anzeigepflichtigen Bauführungen:
Der Gerichtshof hegt gegen die Bestimmung des §3 Abs1 Z1 leg. cit. das Bedenken, dass der Verzicht auf die Mitwirkung des Nachbarn im Bauanzeigeverfahren zur Errichtung von Wohnbauten bis zur Größe von Kleinwohnhäusern gemäß §40 Abs1 BauTG einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird, sachlich nicht gerechtfertigt ist; dazu kommt noch, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, weshalb beispielsweise bei Bauvorhaben gemäß §3 Abs1 Z3 BauPolG ein Anzeigeverfahren nur bei Zustimmung der Nachbarn zulässig ist, während bei Bauvorhaben gemäß §3 Abs1 Z1 BauPolG eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist.
Kleinwohnhäuser sind gemäß §40 Bautechnikgesetz Bauten mit höchstens zwei Vollgeschoßen und einem Dachgeschoß und nicht mehr als zwei Wohnungen je Vollgeschoß und einer Wohnung im Dachgeschoß. Eine Geschoßflächenbeschränkung ist nicht vorgesehen. Wenn auch zuzugestehen ist, dass von einem Wohngebäude typischerweise gerade keine spezifische Emissionsgefahr - wie etwa von einem Betrieb oder einem Veranstaltungsgebäude - ausgeht, so dürfte einerseits auch nicht auszuschließen sein, dass im Einzelfall von Vorhaben Gefahren für das Leben oder die Gesundheit Dritter ausgehen; andererseits scheint die Frage der Einhaltung der Abstandsbestimmungen oder der Gebäudehöhe auch im Fall der Errichtung von Kleinwohnbauten typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen zu berühren, bezüglich derer dem Nachbarn im Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht zukommt. Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauanzeigeverfahren scheint nicht erkennbar.
[...] Die Einbeziehung der im §3 Abs1 Z1 BauPolG genannten Vorhaben dieser Größe scheint aber auch vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des in §10 BauPolG geregelten Verfahrens unsachlich zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der vorliegende Verfahrenstypus ein Mischsystem aus einem Bauanzeigeverfahren und einem vereinfachten Bewilligungsverfahren darstellt. Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis VfSlg. 16.049/2000 (zu §70a Bauordnung für Wien) zu den verfassungsrechtlichen Erfordernissen hinsichtlich der Ausgestaltung eines derartigen Verfahrens aus:
'Der Verfassungsgerichtshof hat gegen Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Wenn der Gesetzgeber - neben dem 'normalen' Baubewilligungsverfahren - ein vereinfachtes und beschleunigtes Baubewilligungsverfahren einführt, das Elemente des Verfahrens über eine Bauanzeige enthält - wie beispielsweise den Verzicht auf die umfassende Prüfung des Bauvorhabens auf seine Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, den Verzicht auf die Erörterung des Bauvorhabens vor Baubeginn unter Beiziehung des Bauwerbers, der Nachbarn sowie der Sachverständigen und die Möglichkeit, vor Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen - so muss nicht nur die Einbeziehung dieser Vorhaben ihrer Art nach in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sachlich gerechtfertigt sein, sondern auch die Ausgestaltung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, entsprechen.
[...]
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässigerweise in einem Baubewilligungsverfahren die Mitwirkung von Ziviltechnikern vorsehen darf, deren Bestätigungen als öffentliche Urkunden im Baubewilligungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es jedoch, dass nicht der Ziviltechniker die Entscheidung, ob eine Bauführung wegen Übereinstimmung mit den zwingenden Bestimmungen des Baurechts öffentlich-rechtlich zu gestatten ist, bereits durch seine Erklärung vorwegnimmt, sondern die Baubehörde diese Entscheidung trifft. Dies ist aber nur dann sichergestellt, wenn die Baubehörde in der Lage ist, die Bestätigungen des Ziviltechnikers in jeder Richtung hin zu überprüfen und, wenn sie feststellt, dass das Bauvorhaben mit zwingenden Bestimmungen des Baurechts nicht übereinstimmt, die Errichtung des Bauvorhabens zu untersagen.
Aus der Formulierung im §70a Abs3, 'Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde lediglich zu prüfen' ergibt sich eindeutig, dass die Baubehörde bloß verpflichtet ist, die Übereinstimmung mit den in §70a Abs3 Z1 bis 7 genannten Bestimmungen bzw. deren Einhaltung zu überprüfen. Eine weiter gehende Verpflichtung zur Überprüfung des Projektes ist der Baubehörde nicht aufgetragen. Dazu kommt, dass §70a Abs4 der Behörde nur dann die Möglichkeit der Untersagung der Bauführung einräumt, wenn diese wegen Widerspruchs zu den im Abs3 genannten Bestimmungen unzulässig ist. Die Überprüfung, ob auch andere als im §70a Abs3 genannte zwingende Bauvorschriften eingehalten wurden, wird der Behörde nicht zur Pflicht gemacht. Halten sich die Baupläne nicht an zwingende Bauvorschriften, die nicht im §70a Abs3 genannt sind, so erlaubt §70a Abs4 auch nicht die Untersagung der Bauführung. In diesen Fällen ist es also der Baubehörde verwehrt, die Entscheidung in Richtung Untersagung der Bauführung zu treffen.
Wenn die Baubehörde aber keine Möglichkeit hat, ein allfälliges rechtswidriges Bauvorhaben zu versagen, so ist der Umstand, dass sich die Baubehörde entschlossen hat, eine rechtswidrige Bauführung nicht zu untersagen, einer Kontrolle im Instanzenzug und der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht mehr zugänglich.'
Demnach hängt die Verfassungsmäßigkeit der Normierung eines vereinfachten Verfahrens für bestimmte Vorhaben - gegen das an sich keine Bedenken bestehen - einerseits von der Art des Vorhabens und andererseits von der Ausgestaltung des Verfahrens ab. Zur Ausgestaltung des Verfahrens ergibt sich aus dem oben genannten Erkenntnis, dass die Baubehörde in der Lage sein muss, die Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bauordnungsgemäße Ausführung in jede Richtung hin zu überprüfen und die Errichtung des Bauvorhabens in der Folge auch zu untersagen, wenn das Bauvorhaben nicht mit zwingenden Bestimmungen des Baurechts übereinstimmt.
[...] Zur Überprüfung des Bauvorhabens durch die Behörde:
Die Regelung des §10 Abs2 BauPolG scheint im Wesentlichen jener des §70a Abs1 Bauordnung für Wien zu entsprechen: Im Anzeigeverfahren müssen die Unterlagen abweichend von §5 Abs9 zweiter und dritter Satz jedenfalls von einer hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser - abgesehen von einem näher bezeichneten Fall
Insbesondere die Einschränkung der Prüfung von Vorhaben, auf 'offensichtliche' Abweichungen und das Verbot einer 'näheren' Prüfung dürfte - ungeachtet der Frage, inwieweit nach geprüfter Bauanzeige überhaupt ein Baukonsens vorliegt - dem Rechtsstaatsgebot widersprechen, weil die Entscheidung der Baubehörde, eine allfällige rechtswidrige Bauführung nicht zu untersagen, einer Kontrolle im Instanzenzug und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht mehr zugänglich ist (vgl. VfSlg. 16.049/2000). Insbesondere die Einschränkung der Prüfung von Vorhaben, auf 'offensichtliche' Abweichungen und das Verbot einer 'näheren' Prüfung dürfte - ungeachtet der Frage, inwieweit nach geprüfter Bauanzeige überhaupt ein Baukonsens vorliegt - dem Rechtsstaatsgebot widersprechen, weil die Entscheidung der Baubehörde, eine allfällige rechtswidrige Bauführung nicht zu untersagen, einer Kontrolle im Instanzenzug und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht mehr zugänglich ist vergleiche VfSlg. 16.049/2000).
Gemäß §10 Abs2 BauPolG bestätigt der Verfasser der vorgelegten Unterlagen selbst ausdrücklich, dass alle im Zeitpunkt der Anzeige geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Der Gerichtshof hegt auch gegen diese Ausgestaltung des Bauanzeigeverfahrens die bereits in dem Erkenntnis VfSlg. 16.049/2000 ua. näher dargestellten Bedenken. Denn die Bestimmung scheint es nicht auszuschließen, dass der Planverfasser und der die Erklärung abgebende Ziviltechniker ein und dieselbe Person sind. Es scheint daher die Unabhängigkeit des bestätigenden Planverfassers auch im vorliegenden Fall nicht sichergestellt zu sein.
[...] Zum Recht des Nachbarn auf Akteneinsicht:
Der Gesetzgeber räumt dem Nachbarn gemäß §10 Abs3 BauPolG zwar ausdrücklich keine Parteistellung, jedoch gem. Abs3a das Recht auf Akteneinsicht ein. Der Gerichtshof hegt diesbezüglich das Bedenken, dass der Gesetzgeber zwar zunächst von einem rechtlichen Interesse des Nachbarn ausgegangen sein dürfte, jedoch unsachlicherweise keine Vorsorge dafür getroffen haben dürfte, dass dem Nachbarn die Bauanzeige zur Kenntnis gebracht wird, um das Recht auf Akteneinsicht ausüben zu können.
[...] Zum Recht auf Überprüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens im Bauanzeigeverfahren selbst:
Damit im Zusammenhang stehend hegt der Gerichtshof auch das Bedenken, dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß §10 Abs3a BauPolG, das dem Nachbarn zumindest ein beschränktes rechtliches Interesse zu gewähren scheint, im Widerspruch zu der nur dem Bauanzeiger Parteistellung einräumenden Bestimmung des §10 Abs3 BauPolG stehen und somit eine Ungleichbehandlung der Nachbarn bewirken dürfte.