RS Vwgh 1989/11/20 89/14/0191

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 185;

Rechtssatz

Zwangsläufigkeit erstreckt sich auch auf den Zeitpunkt der Zahlung des Heiratsgutes (der Ausstattung). Keine willkürliche Verlegung der Entrichtung in ein späteres (nach dem Kalenderjahr der Eheschließung und damit Fälligkeit gelegenes) Kalenderjahr (ohne berechtigten, zwingenden Grund). Zur Stundung des Heiratsgutes (der Ausstattung) durch das Kind. Zu den Voraussetzungen der Abstattung in Raten (Interessenabwägung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem). Pflicht der Eltern zur Hinnahme vorübergehender Einschränkung des Lebensstandards.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140191.X01

Im RIS seit

20.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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