RS Vwgh 1989/11/21 88/08/0211

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/31 83/08/0127 2

Stammrechtssatz

Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist wie ein Gesetz nach den §§ 6,7 ABGB auszulegen (Hinweis auf Tomandl, Arbeitsrecht I, 117 und Strasser, Arbeitsrecht II, 118). Danach ist für die Ermittlung des normativen Gehaltes primär die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) maßgebend, dh der Sinn der gebrauchten Wörter unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und der Systematik der Gesamtregelung festzustellen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080211.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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