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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/31 83/08/0127 2Stammrechtssatz
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist wie ein Gesetz nach den §§ 6,7 ABGB auszulegen (Hinweis auf Tomandl, Arbeitsrecht I, 117 und Strasser, Arbeitsrecht II, 118). Danach ist für die Ermittlung des normativen Gehaltes primär die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) maßgebend, dh der Sinn der gebrauchten Wörter unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und der Systematik der Gesamtregelung festzustellen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080211.X01Im RIS seit
11.07.2001