RS Vwgh 1989/11/21 88/08/0267

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §72 Abs3;
  1. ASVG § 72 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1851/75 E 24. Juni 1976 VwSlg 9095 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der eindeutigen Formulierung des § 72 Abs 3 ASVG ist - falls eine frühere Feststellung des Betriebsführers durch den Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist - die im dritten Satz dieses Absatzes normierte Vermutung, daß der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes dessen Betriebsführer ist, für die Zeit bis zur Erbringung des Gegenbeweises nicht widerlegbar. Dieser hat somit nur ab dem Ersten des Kalendermonates in dem der Gegenbeweis erbracht wird, Wirksamkeit, nicht aber für die Zeit davor.Nach der eindeutigen Formulierung des Paragraph 72, Absatz 3, ASVG ist - falls eine frühere Feststellung des Betriebsführers durch den Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist - die im dritten Satz dieses Absatzes normierte Vermutung, daß der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes dessen Betriebsführer ist, für die Zeit bis zur Erbringung des Gegenbeweises nicht widerlegbar. Dieser hat somit nur ab dem Ersten des Kalendermonates in dem der Gegenbeweis erbracht wird, Wirksamkeit, nicht aber für die Zeit davor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080267.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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