RS Vwgh 1989/11/21 88/08/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1989
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §72 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1851/75 E 24. Juni 1976 VwSlg 9095 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der eindeutigen Formulierung des § 72 Abs 3 ASVG ist - falls eine frühere Feststellung des Betriebsführers durch den Sozialversicherungsträger nicht erfolgt ist - die im dritten Satz dieses Absatzes normierte Vermutung, daß der Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes dessen Betriebsführer ist, für die Zeit bis zur Erbringung des Gegenbeweises nicht widerlegbar. Dieser hat somit nur ab dem Ersten des Kalendermonates in dem der Gegenbeweis erbracht wird, Wirksamkeit, nicht aber für die Zeit davor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080267.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten