RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0103

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;

Rechtssatz

Die von der Dienstbehörde mit Bescheid auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar. So kann die Dienstbehörde keine Bezugskürzung verfügen. Ihre Entscheidung tritt - wenn die maßgeblichen Umstände nicht schon vorher weggefallen sind - mit dem Beschluss der Disziplinarkommission ex lege außer Kraft. Durch die ausdrückliche Bestätigung der "vorläufigen Suspendierung" vom Dienst verletzte Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe (Disziplinarkommission beim BMI) das Gesetz. Sie war zu diesem Ausspruch auch gar nicht zuständig. Greift die im Berufungswege angerufene Disziplinarbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand, wie im Beschwerdefalle, in der Berufung nicht geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090103.X02

Im RIS seit

12.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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