RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090103.X03

Im RIS seit

12.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten