Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090103.X03Im RIS seit
12.06.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010