RS Vwgh 1989/11/23 89/09/0090

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band II Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101).Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band römisch zwei Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090090.X02

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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