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60/03 Kollektives ArbeitsrechtRechtssatz
§ 3 Abs 1 ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band II Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101).Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ist vom so genannten "Günstigkeitsprinzip" beherrscht, dh., dass Einzelvereinbarungen nur dann gegenüber dem Kollektivvertrag wirksam bleiben oder Wirksamkeit erlangen, wenn sie günstiger als der Kollektivvertrag sind (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2, Band römisch zwei Kollektives Arbeitsrecht (Arbeitsverfassungsrecht), S 101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090090.X02Im RIS seit
12.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009